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Fördermittel zum sozialen Mietwohnraum beantragen

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung kann Ihr Bundesland Ihnen Fördermittel für die Schaffung von Mietwohnraum bereitstellen. Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung Ihres Vorhabens haben Sie nicht.

Gefördert wird:

  • der Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von neuem Wohnraum, 
  • die Modernisierung von Wohnraum,
  • der Erwerb von Belegungsrechten,
  • der Erwerb bestehenden Wohnraums,

wenn für den Mietwohnraum Mietpreis- und Belegungsbindungen begründet werden sollen.

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse und/oder zinsgünstiger Darlehen.

Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten gebunden (Belegungsbindung).

Während der Bindungsdauer können zur Wohnkostenentlastung für die wohnberechtigten Haushalte höchstzulässige Mieten unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete oder andere sonstige Maßnahmen bestimmt werden (Mietbindung).

Allgemeine Mietwohnraumförderung:

  • Gefördert wird die Schaffung von belegungs und mietgebundenen Mietwohnraum, in Mehrfamilienhäusern durch Neubau sowie die Änderung und Erweiterung von Gebäuden. Hierunter fällt auch die Förderung von Mietwohnraum sowie von Wohngemeinschaften für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.

Modernisierung von Mietwohnraum:

  • Gefördert wird die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern einschließlich energetischer Modernisierung von Mietwohnungen, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt worden sind.

Mietwohnraumförderung auf den Ostfriesischen Inseln:

  • Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern durch Neubau in den Gebieten der Städte Borkum und Norderney, der Inselgemeinde Juist, des Nordseebades Wangerooge sowie der Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog.

Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen:

  • Gefördert wird der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen in den kommunalen Gebietskörperschaften, die nach der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten gelten oder zur Versorgung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung.

•    Bei der Zuständigen stelle erhalten Sie alle Antragsformulare und weitere Informationen
•    Der Verfahrensablauf von der Antragstellung bis zur Förderentscheidung richtet sich nach den Nummern 45 bis 47 Wohnraumförderbestimmung (WFB)

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Wohnraumförderstellen (Region Hannover, Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte sowie selbständige Gemeinden) und bei der Bewilligungsstelle des Landes ( NBank)

Den Antrag auf ein Darlehen zur sozialen Mietwohnraumförderung stellen Sie bei der für Ihren Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle (Region Hannover, Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte sowie selbständige Gemeinden).

Allgemeine Mietwohnraumförderung:
•    Gefördert wird die Schaffung von belegungs und mietgebundenen Mietwohnraum, in Mehrfamilienhäusern durch Neubau sowie die Änderung und Erweiterung von Gebäuden. 
Modernisierung von Mietwohnraum:
•    Gefördert wird die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern einschließlich energetischer Modernisierung von Mietwohnungen.
Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen:
•    Gefördert wird der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen in den kommunalen Gebietskörperschaften, die nach der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten gelten oder zur Versorgung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung.

Die Förderkonditionen im Einzelnen ergeben sich aus dem Internetangebot der Investitions- und Förderbank Niedersachsen.

Es wird bei Zustandekommen der Wohnraumförderung ein einmaliges Bearbeitungsentgelt sowie ggf. laufende Verwaltungskosten durch die NBank erhoben.

Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen worden sein.