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Beantragung einer Auskunftssperre


Leistungsbeschreibung

Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

Spezielle Hinweise

Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Wichtig:  Auf Grund der eventuellen Eilbedürftigkeit des Antrags ist eine vorläufige Beantragung online möglich. Die Auskunftssperre ist befristet für 4 Wochen im Melderegister der Stadt Peine eingetragen.

Eine schriftliche Antragstellung ist zusätzlich notwendig . Sollten Sie innerhalb der oben genannten Frist keinen Antrag einreichen, wird die Auskunftssperre automatisch aus dem Melderegister gelöscht. Hierüber erhalten Sie keine weitere gesonderte Mitteilung.

Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung zu beantragen.

Der Antrag ist hinreichend und plausibel zu begründen und ein möglicher Aggressor ist namentlich zu benennen und ggf. die Anschrift anzugeben. Es sind geeignete Nachweise zur Glaubhaftmachung des Antrages vorzulegen.

Die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Grundsätzlich ist ein formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben zu stellen.

Über den Button können Sie Diesen gleich online stellen.

Es fallen keine Gebühren an.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist. 

Geltungsdauer: 2 JAHR

Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.

Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.