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Beantragung einer Auskunftssperre


Leistungsbeschreibung

Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Wichtig: Auf Grund der eventuellen Eilbedürftigkeit des Antrags ist eine vorläufige Beantragung online möglich. Die Auskunftssperre ist befristet für 4 Wochen im Melderegister der Stadt Peine eingetragen.

Eine schriftliche Antragstellung ist zusätzlich notwendig. Sollten Sie innerhalb der oben genannten Frist keinen Antrag einreichen, wird die Auskunftssperre automatisch aus dem Melderegister gelöscht. Hierüber erhalten Sie keine weitere gesonderte Mitteilung.

Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung zu beantragen.

Der Antrag ist hinreichend und plausibel zu begründen und ein möglicher Aggressor ist namentlich zu benennen und ggf. die Anschrift anzugeben. Es sind geeignete Nachweise zur Glaubhaftmachung des Antrages vorzulegen.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

Grundsätzlich ist ein formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben zu stellen.

Es fallen keine Gebühren an.

Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.

Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.