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Ausstellung eines Fischereischeins


Leistungsbeschreibung

Wer in Niedersachsen die Fischerei ausüben will, benötigt in vielen Fällen einen Fischereischein. Fischereirechtlich ist er zwar nicht zwingend vorgeschrieben; die meisten Fischereirechtsinhaber machen ihn jedoch zur Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereierlaubnisscheins.

Wenn Sie in einem Binnengewässer, in dem Sie nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter sind, fischen wollen, benötigen Sie neben dem Fischereischein oder dem Personalausweis in jedem Fall eine von der Berechtigten/dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung, dass Sie fischen dürfen (Fischereierlaubnisschein). Dasselbe gilt für die niedersächsischen Küstengewässer der Weser.

Der Fischereierlaubnisschein (Angelkarte), ist bei der Eigentümerin/dem Eigentümer oder der Fischereipächterin/dem Fischereipächter des Gewässers einzuholen. Fragen hierzu können oft die örtlichen Fischereivereine beantworten.
Informationen zur niedersächsischen Fischerprüfung erhalten Sie in den Internetauftritten der unten genannten Angelfischereiverbände oder bei Ihrem örtlichen Fischereiverein.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.

  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • nicht unter Betreuung im Sinne des § 1896 BGB stehen
  • nicht grob oder wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen
  • abgelegte Fischerprüfung, entweder
    • bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder
    • wie in einem anderen Bundesland vorgeschrieben oder
    • abgelegte Prüfung als Berufsfischer oder
    • mehr als drei Jahre als Küstenfischer tätig gewesen zu sein und das für die Führung eines Fischereifahrzeuges erforderliche Patent zu besitzen
  • bei minderjährigen antragstellenden Personen zusätzlich:
    • Vorsprache einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters mit Personalausweis
  • Prüfungszeugnis einer bestandenen vorgeschriebenen Fischerprüfung oder
  • Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer
  • Passbild
  • Personalausweis
  • bei minderjährigen antragstellenden Personen zusätzlich:
    • Vorsprache einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters mit Personalausweis
  • Prüfungszeugnis einer bestandenen vorgeschriebenen Fischerprüfung oder
  • Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer
  • Nachweise über die Küstenfischertätigkeit + Patent
  • Passbild (wird bei Abholung des Fischereischeins benötigt)
  • Personalausweis oder Pass
  • bei minderjährigen antragstellenden Personen zusätzlich:
    • werden die Daten einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters im Online-Antrag abgefragt

Im Online-Antrag können Kopien von Zeugnissen, Prüfungen und Personalausweis als Anlagen beigefügt werden.

Abgabe: 45,00 EUR

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Fischereischein gilt auf unbeschränkte Zeit.

In Niedersachsen gibt es nur einen lebenslang geltenden Fischereischein, keinen Jugend- oder Touristenschein, wie ihn andere Länder anbieten.

Die Bundesländer haben auf Ebene der Fischereiressorts abgestimmt, dass die staatlichen Prüfungen und auch der Fischereischein gegenseitig anerkannt werden.

Eine Fischereiabgabe wird in Niedersachsen nicht erhoben.

Der beantragte Fischereischein kann nach Antragstellung und Online-Bezahlung im Bürgerbüro der Stadt Peine abgeholt werden.

Dafür ist ein aktuelles Lichtbild erforderlich!!

Für die Abholung Ihres Fischereischeins, können Sie auch hier bereits einen Online-Termin buchen. 

Unter "Meldewesen, Ausweis/Pässe, Gewerbe, Hundesteuer - Auswahl des Anliegens" finden Sie unter "Sonstiges Meldeamt" auch das Anliegen für den Fischereischein.

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz