Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung vorliegt, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung um jeweils maximal drei Jahre verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Dies gilt auch für eine Teilbaugenehmigung oder einen Bauvorbescheid.
Verfahrensablauf
Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Antrag geleitet und der Verfahrensablauf erläutert.
An wen muss ich mich wenden?
Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Peine ist zuständig für die Bereiche des Stadtgebietes Peine und der Ortsteile Berkum, Dungelbeck, Duttenstedt, Eixe, Essinghausen, Handorf, Röhrse, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Vöhrum / Landwehr, Wendesse und Woltorf.
Voraussetzungen
- Ihnen liegt eine gültige Baugenehmigung, eine gültige Teilbaugenehmigung oder ein gültiger Bauvorbescheid vor.
- Die Antragsfrist wird eingehalten.
- Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag (per Onlineservice oder in Textform)
- Vollmacht (bei Bedarf)
Welche Gebühren fallen an?
Die Verlängerung der Geltungsdauer des Bescheides ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenverordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung und eines Bauvorbescheides gelten folgende Fristen:
- Antrag auf Verlängerung während der Geltungsdauer des Bescheides
- Verlängerung der Geltungsdauer um jeweils bis zu 3 Jahre möglich
Rechtsgrundlage
§ 71 Abs. 1 Nds. Bauordnung (NBauO), auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 S. 2 NBauO
Was sollte ich noch wissen?
Weitere hilfreiche Informationen rund um das Thema Bauen finden Sie über den nachfolgenden Link: Merkblätter und FAQ der Bauordnung