Einfache Melderegisterauskunft (gelegentliche Bürgeranfragen)
Einfache Melderegisterauskunft (gelegentliche Bürgeranfragen)
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage erhalten Sie über einzelne bestimmte Einwohnerinnen und Einwohner Gebiets Auskünfte zum Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und zu den derzeitige Anschriften.
Leistungsbeschreibung
Die einfache Melderegisterauskunft beinhaltet Angaben zu
- Familienname
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
- Doktorgrad
- derzeitigen Anschriften
zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen die zuständige Stelle eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die zuständige Stelle Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die einfache Melderegisterauskunft online:
• Sie geben alle Daten in den Online-Dienst ein.
• Sie zahlen die Gebühr.
• Sie können die Melderegisterauskunft sofort im Portalpostfach des Online Dienstes abrufen.
Beantragen Sie die einfache Melderegisterauskunft schriftlich:
• Sie reichen Ihre Anfrage schriftlich ein und legen einen Zahlungsbeleg bei.
• Die zuständige Stelle überprüft Ihre Anfrage.
• Sie erhalten eine Antwort per Post.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person zu der eine einfache Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die zuständige Stelle richten und bei der zuständigen Stelle eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
- Schriftliche Anfrage
Wenn Sie das Online-Verfahren nicht nutzen, können Sie bei allen zuständigen Behörden nur schriftlich anfragen.
Die Verwaltungsgebühr ist bei schriftlichen Anfragen im Voraus zu entrichten.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.
Gebühr:
- 5,00 Euro pro Online-Auskunft
- 9,00 Euro pro schriftlicher Auskunft, die Sie für private Zwecke nutzen
- 12,00 Euro pro schriftlicher Auskunft, die Sie für einen gewerblichen Zweck nutzen
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich in der zeitlichen Folge des Eingangs der Anfragen bzw. Feststellung des Zahlungseinganges. Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Auskunftsaufkommen bei der jeweiligen Meldebehörde mehrere Wochen. Bitte sehen Sie von Rückfragen ab.
Rechtsbehelf
Eine Gewähr dafür, dass die gesuchte Person unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich wohnt, kann seitens der Meldebehörde nicht übernommen werden. Wegen z. B. einer Nichtbeachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht immer überein.