Grundsteuer A und B
Grundsteuer A und B
Leistungsbeschreibung
Zum 1. Januar 2025 ist die bundesweite Grundsteuerreform in Kraft getreten. Ziel der Reform war es, die Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer zu modernisieren und verfassungskonform auszugestalten. Die bisherigen Einheitswerte wurden durch neue, bundeslandspezifisch teilweise unterschiedliche Bewertungsmodelle ersetzt.
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer und bleibt für Kommunen eine wesentliche Einnahmequelle. Sie wird weiterhin in die Kategorien Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) unterteilt.
Wenn Sie Eigentümer eines solchen Grundstückes sind, müssen Sie Grundsteuer zahlen. Sie erhalten dazu einen Grundsteuerbescheid der zuständigen Gemeinde.
Die Stadt Peine weist daraufhin, dass es sich bei den Bescheiden über Grundbesitzabgaben für die Grundsteuer A, Grundsteuer B und den Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahr 2026 um Dauerbescheide handelt. Dies bedeutet, dass nicht jedes Jahr ein neuer Bescheid an die Steuer- und Gebührenpflichtigen verschickt wird. Neue Bescheide werden nur verschickt, wenn sich eine Änderung bei dem Grundsteuermessbetrag, dem Hebesatz, dem Gebührensatz oder den Straßenfrontmeter ergibt.
Verfahrensablauf
Die Grundsteuer wird in zwei Schritten bestimmt.
Zunächst erstellt das Finanzamt Peine einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid. Grundlage hierfür bilden die von dem/der Grundstückseigentümer/-in an das Finanzamt Peine digital über ELSTER bzw. in Papierform übermittelten Daten zu ihrem/seinem individuellen Grundstück. Bei fehlenden Daten kann sich die Grundlage durch Schätzungen des Finanzamtes Peine gebildet werden.
Nach der Feststellung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt Peine erfolgt die Berechnung der Grundsteuer durch die Stadt Peine. Der Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt die zu entrichtende Grundsteuer für das jeweilige Jahr. Der Hebesatz wird durch die Stadt Peine bestimmt und ist in einer Satzung festgesetzt.
Die Hebesätze in der Stadt Peine betragen ab 01.01.2025:
Grundsteuer A – 720 v.H.
Grundsteuer B – 455 v.H.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn Sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird.
Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt Peine.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen.
Dies ist bspw. der Fall, wenn Sie Eigentümer oder Eigentümerin von Grundbesitz sind, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt.
Einen Erlass der Grundsteuer beantragen Sie bei der Stadt Peine.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zum Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder Grundsteuerbefreiungen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Peine.
Bei Fragen zu der Grundsteuer oder den festgesetzten Hebesätzen wenden Sie sich bitte an die Stadt Peine.
Telefon 05171 / 49 9319 für Grundstücke in der Kernstadt
Telefon 05171 / 49 9322 für Gründstücke in den Ortschaften
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es wird der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes benötigt.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Festsetzung der Grundsteuer fallen keine Gebühren an. Es ist jedoch die festgesetzte Steuer zu zahlen.
Weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Grundsteuer wird in der Regel vierteljährig zur Mitte eines Quartals fällig:
- 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Auf Antrag ist auch eine Jahreszahlung zum 1. Juli möglich. Dieser muss bis zum 30. September des Vorjahres gestellt worden sein.