Einschulung eines Kindes in die Grundschule
Einschulung eines Kindes in die Grundschule
Leistungsbeschreibung
Die Grundschule umfasst in Niedersachsen die Schuljahrgänge 1 bis 4. In Grundschulen mit Eingangsstufe werden Kinder des 1. und 2. Schuljahrgangs in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet, die sie ein bis drei Jahre besuchen.
Es besteht für Ihr Kind eine Schulpflicht. In Niedersachsen wird es in der Regel eingeschult, wenn es bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet hat. Dazu zählen auch Kinder, die am 1. Oktober ihren 6. Geburtstag haben.
Auch Kinder, die nach dem 1. Oktober geboren sind (sogenannte Kann-Kinder), können angemeldet werden; einen besonderen Stichtag gibt es hier nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden Sie zur Anmeldung in die für Ihr Kind zuständige Grundschule eingeladen. Der Schulträger – das ist die Stadt oder die Gemeinde – oder die Grundschule teilen Ihnen den genauen Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit. Der Wohnort entscheidet, welche Schule(n) für Sie zuständig ist. Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Schulträger oder einer Grundschule in Ihrer Nähe.
In Niedersachsen werden alle Kinder vor der Einschulung im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung hinsichtlich ihres Entwicklungs- und Gesundheitszustands ärztlich untersucht. Dabei werden schulrelevante Stärken und Schwächen des Kindes ermittelt, Sie werden beraten und ggf. Fördermaßnahmen für Ihr Kind empfohlen. Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist für Ihr Kind Pflicht. Sie erhalten eine Einladung.
Ihr schulpflichtiges Kind kann für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund seines Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass es nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten kann. Es kann zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung über die Einschulung oder Zurückstellung Ihres Kindes trifft die Schulleitung nach Beratung mit Ihnen als Erziehungsberechtigte. In Grundschulen mit Eingangsstufe soll von einer Zurückstellung abgesehen werden.
Wenn Ihr Kind in der Zeit vom 2. Juli bis zum 1. Oktober seinen sechsten Geburtstag hat, können Sie den Schulbesuch durch eine schriftliche Erklärung um ein Jahr hinausschieben. Diese muss nicht begründet werden (F lexibilisierung des Einschulungstermins).
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihr Kind etwa 15 Monate vor der Einschulung bei der für Sie zuständigen Grundschule persönlich anmelden. Häufig erhalten Sie hierzu eine Einladung. Erkundigen Sie sich vorher bei der Schule, welche weiteren Formulare sie neben der Geburtsurkunde und dem Impfpass benötigen.
Außerdem findet die Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes statt. Hierfür erhalten Sie eine Einladung.
An wen muss ich mich wenden?
- Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, in deren Schuleinzugsbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Voraussetzungen
- Der Wohnort liegt in Niedersachsen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Anmeldeformular wird von der zusändigen städtischen Grundschule zugeschickt. Darin sind alle für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen angeführt. Dies sind beispielsweise
- Impfpass oder eine ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis über das Sorgerecht
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die städtischen Schulen informieren alle Eltern und Kinder rechtzeitig über die Anmeldung. Die Termine werden vom Schulträger online und in der Presse bekannt gegeben und liegen meist zwischen März und Mai, etwa 1,5 Jahre vor der Einschulung.
Soll der Schulbeginn um ein Jahr hinausgeschoben werden, ist hierfür eine formlose Erklärung erforderlich. Diese muss vor Beginn des betreffenden Schuljahres, spätestens jedoch bist zum 01. Mai, bei der zuständigen Schule eingereicht werden
Bearbeitungsdauer
- keine Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
- § 56 Untersuchungen Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- § 64 Beginn der Schulpflicht Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- § 71 Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Arbeit in der Grundschule
- Niedersächsisches Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (NKiTaG)
- Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) § 5 Absatz 2
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Anträge / Formulare
- Formulare erhalten sie von der zuständigen Grundschule oder dem Schulträger
- Onlineverfahren: nein
- Schriftformerfordernis: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja