Baugenehmigung Erteilung
Baugenehmigung Erteilung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 62 NBauO (sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen) möglich.
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Peine durch den/die Entwurfsverfasser/-in elektronisch zu übermitteln.
Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Antrag geleitet und der Verfahrensablauf erläutert.
An wen muss ich mich wenden?
Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Peine ist zuständig für die Bereiche des Stadtgebietes Peine und der Ortsteile Berkum, Dungelbeck, Duttenstedt, Eixe, Essinghausen, Handorf, Röhrse, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Vöhrum/Landwehr, Wendesse und Woltorf.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden.Insbesondere:
- Auszug aus der Amtlichen Karte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:
- Nachweis der Standsicherheit
- Nachweis des Brandschutzes
- ggf. erforderliche Gutachten
- ggf. Betriebsbeschreibung
Welche Gebühren fallen an?
Die Entscheidung über einen Bauantrag ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Anträge / Formulare
Für die Antragsstellung ist der Online-Antragsassistent zu verwenden.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere hilfreiche Informationen rund um das Thema Bauen finden Sie über den nachfolgenden Link: Merkblätter und FAQ der Bauordnung
Bemerkungen
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.