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Leistungsbeschreibung

Werbung gehört zum Wirtschaftsleben. Angemessene Werbung bietet Information und Orientierung. Das Stadtbild wird durch gut gestaltete Werbeanlagen belebt und bereichert, durch aufdringliche Werbeanlagen belastet. Es gilt einen Ausgleich zu finden zwischen dem privaten Interesse nach möglichst intensiver Werbung einerseits und dem öffentlichen Interesse an guter Stadtgestaltung andererseits.

Die Errichtung neuer, aber auch die Änderung bestehender Werbeanlagen bedürfen einer Baugenehmigung nach der überarbeiteten und aktualisierten örtlichen Bauvorschrift.  Mit der örtlichen Bauvorschrift soll erreicht werden, dass Werbeanlagen durch ihre Anordnung und Gestaltung nicht aufdringlich wirken und harmonisch in das Stadtbild integriert werden ( Werbesatzung für den Innenstadtbereich). Bestimmte Werbeanlagen sind von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Hierzu zählen Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m². Genehmigungsfreie Werbeanlagen sind in gleicher Weise wie genehmigungspflichtige Werbeanlagen das öffentliche Baurecht gebunden.

Der Bauantrag muss schriftlich erfolgen und ist mit dem Antragsformular und allen zur zweifelsfreien Beurteilung der geplanten Maßnahme erforderlichen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Peine einzureichen.

Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Antrag geleitet und der Verfahrensablauf erläutert. 

Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Peine ist zuständig für die Bereiche des Stadtgebietes Peine und der Ortsteile Berkum, Dungelbeck, Duttenstedt, Eixe, Essinghausen, Handorf, Röhrse, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Vöhrum / Landwehr, Wendesse und Woltorf.

Erforderliche Unterlagen sind:

  • Bauantragsformular (Online-Dienst)
  • Lageplan mit eingezeichneten Standort der Werbeanlage
  • Bauzeichnungen/Detailzeichnungen der Werbeanlage mit farblicher Darstellung
  • Berechnung der Werbefläche
  • Baubeschreibung

Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen. 

Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.

Weitere hilfreiche Informationen rund um das Thema Bauen finden Sie über den nachfolgenden Link: Merkblätter und FAQ der Bauordnung

Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich. Darüber berät Sie im Einzelfall die Bauaufsichtsbehörde oder die jeweilige Gemeindeverwaltung.

Es gibt auch genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), z. B. für Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1qm, für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder für Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden.

Die NBauO gilt im Übrigen nicht für Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind.