Befreiung von der Ausweispflicht beantragen
Befreiung von der Ausweispflicht beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Deutsche Staatsbürger ab dem 16. Lebensjahr müssen sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Sie können sich in Ausnahmefällen von der Ausweispflicht – also der Pflicht, einen Personalausweis zu haben - befreien lassen, wenn:
- für Sie ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
- Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- Sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
HINWEIS: Die Bestätigung ist nur in Verbindung mit dem abgelaufenen Dokument gültig und muss sorgfältig aufbewahrt werden. Im Falle eines Verlustes des abgelaufenen Dokuments muss zunächst eine Verlustanzeige aufgegeben werden. Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht und dem abgelaufenen Dokument nicht durchgeführt werden. Diese Bestätigung dient zum Beispiel zur Vorlage bei Banken und Behörden.
Verfahrensablauf
Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen. Sie kann erst ab dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass abgelaufen oder verloren gemeldet ist.
Die Beantragung kann sowohl online, schriftlich oder durch persönliche Vorsprache einer oder eines Betreuenden oder einer hierzu bevollmächtigten Person erfolgen.
Die Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht wird bei der persönlichen Vorsprache sofort ausgestellt. Bei schriftlicher oder Online-Beantragung senden wir die Bestätigung zu. Diese Bestätigung ist gebührenfrei und dient zur Vorlage bei Banken, Behörden etc.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist das örtliche Bürgeramt
Voraussetzungen
- Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
- Hauptwohnsitz in Peine
- Gültigkeit des Personalausweises und/oder Reisepasses ist abgelaufen oder Dokument wurde verloren gemeldet
Die Voraussetzungen sind individuell und können nicht pauschal beantwortet werden. Die nachfolgende Aufzählung ist daher weder vollständig, noch führen die dort genannten Tatbestände automatisch zu einer Ausweispflichtbefreiung. Es handelt sich lediglich um mögliche Indizien:
Personen:
- für die auf Dauer ein Betreuer bestellt ist oder die im Falle der Handlungsunfähigkeit durch eine bevollmächtigte Person vertreten werden
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind
- die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, ist von dem Grund abhängig, aus dem Sie sich von der Ausweispflicht befreien lassen möchten. Informieren Sie sich bei Ihrem örtlichen Bürgeramt über die jeweils erforderlichen Unterlagen.
- soweit vorhanden der abgelaufene Personalausweis und/oder Reisepass
- Bei einer Antragsstellung durch Vertretung: Eine Vertretungsvollmacht und ein Ausweisdokument der bevollmächtigten Person oder
- ein Betreuerausweis sowie ein Ausweisdokument der Vertreterin oder des Vertreters
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antrag erst nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweises möglich.
Rechtsbehelf
Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes.