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Geburtsurkunde Ausstellung


Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Leistungsbeschreibung

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Allgemeine Informationen zur Urkundenanforderung

Grundsätzlich erhalten Sie Urkunden bei dem Standesamt, in dem das Ereignis (z. B. Geburt, Heirat oder Tod) beurkundet wurde.

Das Standesamt Peine führt Personenstandsbücher aus folgenden Ortschaften:
Peine, Duttenstedt, Essinghausen, Landwehr, Berkum, Dungelbeck, Eixe, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Telgte, Vöhrum, Wendesse und Woltorf.

Ihre Urkunden können Sie sich auch während der Öffnungszeiten persönlich im Standesamt Peine unter Vorlage des Personalausweises oder Passes ausstellen lassen. Sollte Ihnen dieses nicht möglich sein, so können Sie die Urkunden auch schriftlich (per E-Mail, Post, Fax) anfordern. Bitte geben Sie dabei unbedingt auch das Verwandtschaftsverhältnis und den Zweck der Urkundenanforderung an. Bitte fügen Sie außerdem Ihrer Anforderung eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei. Die Urkunde wird Ihnen anschließend per Nachnahme übersandt.

Sollten die
• Geburtenregister älter als 110 Jahre
• Heiratsregister älter als 80 Jahre
 Sterberegister älter als 30 Jahre
alt sein, so erhalten Sie entsprechende Urkunden beim Stadtarchiv Peine.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.

Spezielle Hinweise

Personalausweis oder Pass

Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung der Urkunde

Gebühr: 7,50 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde

Spezielle Hinweise

Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung der Urkunde

Gebühr: 7,50 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Ausstellung einer Geburtsurkunde oder eines beglaubigten Auszugs aus dem Geburtenregister

Berechtigt zum Urkundenerwerb sind die betroffenen Personen selbst, aber auch Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie sowie Ehegatten. Geschwister haben ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, Einsicht und Auskunft aus dem Geburtenregister, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

Ausstellung einer Eheurkunde oder eines Auszugs aus dem Eheregister

Berechtigt zum Urkundenerwerb sind die Ehegatten selbst, als auch die Vorfahren und Abkömmlinge beider Ehepartner in gerader Linie.

Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse gegenüber dem Standesamt glaubhaft machen.

Ausstellung einer Sterbeurkunde

Berechtigt zum Urkundenerwerb sind die Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie sowie der Ehegatte der bzw. des Verstorbenen. Geschwister haben ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung einer Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.