Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung gem. § 70 Abs. 3 S. 1 NBauO


Leistungsbeschreibung


Wenn Sie einen Bauantrag eingereicht haben und schon vor der Erteilung der Baugenehmigung mit der Baugrube, einzelnen Bauteilen oder Bauabschnitten beginnen möchten, benötigen Sie eine Teilbaugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung. Im Antrag geben Sie an, für welche Teile der baulichen Anlage Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung beginnen möchten.

Verfahrensablauf


Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Antrag auf Teilbaugenehmigung geleitet. 

An wen muss ich mich wenden?


Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Peine ist zuständig für die Bereiche des Stadtgebietes Peine und der Ortsteile Berkum, Dungelbeck, Duttenstedt, Eixe, Essinghausen, Handorf, Röhrse, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Vöhrum/Landwehr, Wendesse und Woltorf. 

Voraussetzungen


Eine Teilbaugenehmigung kann von der unteren Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn

  • der zugrunde liegende Bauantrag in Bezug auf die zur Teilbaugenehmigung beantragten Baumaßnahmen vollständig ist und
  • nach dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen.

Welche Gebühren fallen an?


Die Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?


Im Teilbaugenehmigungsverfahren gibt es keine Antragsfrist und Genehmigungsfrist.

Die Teilbaugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Innerhalb der Geltungsdauer ist die Verlängerung des Antrags um jeweils höchstens drei Jahre möglich.

Was sollte ich noch wissen?


Weitere hilfreiche Informationen rund um das Thema Bauen finden Sie über den nachfolgenden Link: Merkblätter und FAQ der Bauordnung