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Sonstige Melderegisterauskünfte

Leistungsbeschreibung

Über eine Auskunft aus dem Melderegister haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Es gibt neben der einfachen und erweiterten Melderegisterauskunft weitere Arten von Auskünften aus dem Melderegister:

Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:
   •    Vor- und Familiennamen,
   •    Doktorgrad,
   •    derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.

Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist. Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

Selbstauskunft
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
   •    die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
   •    die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
   •    die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
        •    der Speicherung sowie
        •    der regelmäßiger Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
   •    die Arten der übermittelten Daten
   •    als auch ihre Empfänger erhalten.

Gruppenauskunft
Sie erhalten eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) nur, soweit diese im öffentlichen Interesse liegt.
Die Zusammensetzung der Personengruppen können Sie frei mit ausgewählten Daten vornehmen. Hierzu stehen Ihnen zur Verfügung: 
   •    Geburtsdatum,
   •    Geschlecht,
   •    derzeitige Staatsangehörigkeit,
   •    derzeitige Anschriften,
   •    An- und Auszugsdatum sowie
   •    Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.

Neben der Zugehörigkeit zu der von Ihnen zusammengestellten Gruppe dürfen Ihnen
   •    Vornamen und Familienname,
   •    Doktorgrad,
   •    Alter,
   •    Geschlecht,
   •    Staatsangehörigkeiten,
   •    derzeitige Anschriften und
   •    gesetzliche Vertreter mit Vornamen und Familienname sowie Anschrift
mitgeteilt werden.

Alle hier genannten Auskünfte können auf schriftlichen Antrag erfolgen.

Beantragen Sie eine Melderegisterauskunft schriftlich:
•    Sie reichen Ihre Anfrage schriftlich ein.
•    Die zuständige Stelle überprüft Ihre Anfrage.
•    Sie erhalten eine Antwort per Post.
•    Bei der erweiterten Melderegisterauskunft ist das berechtigte Interesse nachzuweisen.

Die Zuständigkeit liegt bei der Meldebehörde bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde der gesuchten Person

  • Angaben über die gesuchte Person
    Familienname, Vorname, Geburtsdatum und/oder auch die letzte Ihnen bekannte Anschrift in Peine müssen eine eindeutige Identifizierung der angefragten Person zulassen.
  • Das eine Auskunft kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen
  • Bei Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft muss das berechtigte Interesse für jedes benötigte Datum glaubhaft gemacht werden oder Sie fügen Nachweise bei (z.B. Vollstreckungstitel).

  • Angaben zur eindeutigen Identifizierung der gesuchten Person oder Personengruppe
  • Nachweis oder Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, soweit gesetzlich erforderlich
  • Nachweis der Identität bei Selbstauskünften
  • Gegebenenfalls Vollmacht oder Nachweis der Vertretungsberechtigung
  • Gegebenenfalls Nachweis der Eigenschaft als Wohnungsgeber/Eigentümer

Für die Erteilung von Melderegisterauskünften werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Art der beantragten Auskunft sowie gegebenenfalls nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand. Gesetzlich vorgesehene Datenübermittlungen an öffentliche Stellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bleiben hiervon unberührt.

Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG:

  • Für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf über das Internet beträgt die Gebühr 5,00 Euro.
  • Ist ein automatisierter Abruf nicht möglich und erfolgt die Bearbeitung im manuellen Verfahren, beträgt die Gebühr 9,00 Euro, sofern die Auskunft ohne besondere Ermittlungen erteilt werden kann.
  • Sind besondere Ermittlungen erforderlich, wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, mindestens 15,00 Euro und höchstens 50,00 Euro.
  • Bei gewerblichen Anfragen erhöht sich die Gebühr um 3,00 Euro, mindestens 18,00 Euro.

Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG:

  • Gebühr nach Zeitaufwand, mindestens 20,00 Euro und höchstens 90,00 Euro.

Gruppenauskunft (§ 46 BMG):

  • Gebühr nach Zeitaufwand, mindestens 50,00 Euro und höchstens 250,00 Euro.
  • Zuzüglich 0,20 Euro je Person, über die Auskunft erteilt wird.

Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (§ 50 Abs. 1 BMG):

  • bei mehreren Auskunftsersuchen: 0,20 Euro je Person, über die Auskunft erteilt wird
  • bei einem Auskunftsersuchen: mindestens 10,00 Euro.

Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (§ 50 Abs. 2 BMG):

  • bei mehreren Auskunftsersuchen: 7,00 Euro je Person, über die Auskunft erteilt wird
  • bei einem Auskunftsersuchen: mindestens 10,00 Euro.

Selbstauskunft nach § 10 BMG:

  • Grundsätzlich gebührenfrei. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen können die Regelungen des Artikels 12 Absatz 5 DSGVO zur Anwendung kommen.

Die Gebühren richten sich nach den Nummern 63.2 bis 63.5 der Anlage Kostentarif der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO).

Die Gebühren sind individuell und können auf Nachfrage im Bürgerbüro beantwortet werden.

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

Sollten Sie mit der Entscheidung der Meldebehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab. 

Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.