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Melderegisterauskunft Erteilung erweitert


Leistungsbeschreibung

Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die zuständige Stelle eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschriften
  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und -ort
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners

Beantragen Sie die erweiterte Melderegisterauskunft schriftlich:
•    Sie reichen Ihre Anfrage schriftlich ein und legen einen Zahlungsbeleg bei.
•    Die zuständige Stelle überprüft Ihre Anfrage.
•    Sie erhalten eine Antwort per Post.
•    Bei der erweiterten Melderegisterauskunft ist das berechtigte Interesse nachzuweisen.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person, zu der eine erweiterte Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.

  • ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person
  • Angaben über die gesuchte Person
    Familienname, Vorname, Geburtsdatum und/oder auch die letzte Ihnen bekannte Anschrift in Peine müssen eine eindeutige Identifizierung der angefragten Person zulassen.
  • Eine Auskunft kann nur auf schriftliche Anfrage erfolgen.
    Die Verwaltungsgebühr ist bei schriftlichen Anfragen im Voraus zu entrichten.
  • Bei Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft muss das berechtigte Interesse für jedes benötigte Datum glaubhaft gemacht werden oder Sie fügen Nachweise bei (z.B. Vollstreckungstitel).

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.

Gebühr: mindestens EUR 20,00

Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.

Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich in der zeitlichen Folge des Eingangs der Anfragen bzw. Feststellung des Zahlungseinganges. Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Auskunftsaufkommen bei der jeweiligen Meldebehörde mehrere Wochen. Bitte sehen Sie von Rückfragen ab.